Das Landesarbeitsgericht Hessen hat mit Urteil vom 15.03.2018 entschieden, dass eine Vereinbarung, die der Deutsche Fußball-Bund e.V. mit einem Schiedsrichter über dessen Einsätze in einer Spielzeit trifft, kein Arbeitsvertrag ist.
Im Streitfall ging es um den Fußballschiedsrichter Dr. Malte Dittrich, der von 2006 bis 2015 für den DFB aufgrund von neun Rahmenverträgen, die jeweils auf ein Jahr, also eine Spielsaison, befristet waren, in der ersten und zweiten Bundesliga tätig war. Die entsprechenden Rahmenverträge für die Schiedsrichter sind so ausgestaltet, dass die Fußballschiedsrichter weder zum Einsatz verpflichtet werden können, noch einen Anspruch darauf haben, als Schiedsrichter eingesetzt zu werden.
Nach seinem letzten Einsatz im Mai 2015 erhielt Dittrich keinen neuen Rahmenvertrag. Daraufhin erhob er Entfristungsklage vor dem Arbeitsgericht in Frankfurt am Main. Er war der Ansicht, dass der Rahmenvertrag ein Arbeitsvertrag darstellt und dieser nach der langen Vertragslaufzeit von neun Jahren nicht mehr ohne Vorliegen eines Sachgrundes gemäß § 14 Absatz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz hätte befristet werden können. Es hätte also für die letzte Saison 2014/2015 ein Sachgrund vorliegen müssen, damit die Befristungsabrede wirksam ist. Da aber im vorliegenden Fall kein Sachgrund gegeben ist, ist die Befristungsabrede unwirksam und es würde sich um einen unbefristeten Arbeitsvertrag handeln, so dass der Kläger einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung hat.
Das Arbeitsgericht Frankfurt und das hessische Landesarbeitsgericht wiesen die Klage jedoch ab. Beide Arbeitsgerichte gehen davon aus, dass es sich bei den Rahmenverträgen der Fußballschiedsrichter um keine Arbeitsverträge handelt. Die umstrittene Rahmenvereinbarung regelt nur, die Bedingungen der Einzelverträge, die im Laufe der Saison über die Leitung einzelner Spiele abgeschlossen werden. Die Rahmenvereinbarung selbst verpflichtet die Schiedsrichter jedoch nicht dazu, bestimmte Spiele zu übernehmen und umgekehrt gibt sie den Schiedsrichtern auch keinen Anspruch auf Zuweisung zu bestimmten Spielen. Da der im Streit stehende Schiedsrichtervertrag kein Arbeitsvertrag ist, kommt hier auch eine Überprüfung nach dem Befristungsrecht für Arbeitnehmer nicht in Betracht.
Das Urteil macht also deutlich, dass befristete Arbeitsverträge mit Profi-Fußballspielern rechtens sind, da die Vereine einen sachlichen Grund für den Abschluss dieser Verträge haben.
Allerdings sind die auf jeweils eine Saison befristeten Schiedsrichterverträge keine Arbeitsverträge, aber dennoch zulässig, weil die DFB-Schiedsrichter gerade keine Arbeitnehmer des DFB sind.
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